Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer haften für nicht-abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und nicht-abgeführte Lohnsteuer persönlich. Liegt eine Scheinselbständigkeit vor, muss dies nicht zwingend gelten. Denn die Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus. Der Geschäftsführer muss also Kenntnis von der Nichtabführung bzw. deren Pflicht gehabt haben oder diese zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Genau hinsehen
Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen also Driten überlasst und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung zumindest billigend in Kauf, vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17.
Statusfeststellungsverfahren entlastet
Oftmals nehmen die Gerichte ein solches Verschulden schon dann an, wenn ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung nicht durchgeführt wurde. Die Einleitung eines solchen freiwilligen, kostenlosen Verfahrens entlastet den Geschäftsführer also. Dennoch beißt sich hier die Katze in den Schwanz. Denn ein Statusfeststellungsverfahren wird man in der Regel erst dann einleiten, wenn man bereits Zweifel an der Selbstständigkeit hat. Doch was ist mit den Fällen, in denen sich eine Scheinselbstständigkeit nicht unbedingt aufdrängte? Hier muss der Geschäftsführer darlegen, wieso nach dem damaligen Sachverhalt von einer Selbstständigkeit auszugehen war und dass er keinen Grund hatte, an einer Selbstständigkeit zu zweifeln.
Gewusst wie
Sowohl bei der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als auch bei der Verschuldens- Exkulpation ist es also unabdingbar, sich mit den Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen von einer abhängigen Tätigkeit auszukennen.
Eine Zusammenstellung aller Kriterien können Sie unserem Rechtstipp vom 30.10.2017 entnehmen:https://www.anwalt.de/rechtstipps/scheinselbststaendigkeit-statusfeststellung-drv-deutsche-rentenversicherung-betriebspruefung_118302.html
Insbesondere wird dabei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2017 verwiesen, wonach insbesondere die Honorarhöhe als entscheidendes Kriterium gewertet wird. Wird ein „freier“ Mitarbeiter also mit einem geringen Stundensatz vergütet, zB. unter 40 Euro, vergütet, so zählt dies als Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Denn dem Mitarbeiter ist es mit einem so geringen Honorar nicht möglich selbst vorzusorgen. Auch hierzu ausführlich unser Tipp vom 16.11.2017: https://www.anwalt.de/rechtstipps/honorarhoehe-als-indiz-fuer-eine-echte-selbststaendigkeit_119683.html
Es empfiehlt sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.