Scheinselbstständigkeit bei Coachs, Beratern und Trainern
Rentenversicherungspflicht und Scheinselbstständigkeit: Besonderheiten bei Coachs, Beratern und Trainern
Die Beauftragung von selbstständigen Arbeitskräften ist reizvoll. Gerade in der Bildungs- und Sportbranche ist es üblich „auf Rechnung“ zu arbeiten. Ob Aerobictrainer, Berater, Coach, Dozent, Fitnesstrainer, Fußballtrainer, Golflehrer, Handballtrainer, Kommunikationstrainer, Moderator, Musiklehrer, Nachhilfelehrer, Personal Trainer, Sprachtrainer, Supervisor, Tennistrainer, Trainer, Vertriebstrainer, Schwimmlehrer, Reitlehrer, Skilehrer, Repetitor oder Tauchlehrer,- bei ihnen handelt es sich meist nicht um angestelltes Personal mit einem Arbeitsvertrag. Dennoch können diese Berufsgruppen rentenversicherungspflichtig oder gar sozialversicherungspflichtig sein. Dies ergibt sich aus internen Dienstanweisungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
1. Trainer sind als „Lehrer“ rentenversicherungspflichtig
Trainer werden von der DRV in der Regel als Lehrer und damit als rentenversicherungspflichtige Selbstständige angesehen. Ausgenommen davon sind solche, die weniger als 450 € im Monat verdienen oder sie beschäftigen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Den Begriff „Lehrer“ aus § 2 Nr.2 SGB VI versteht die DRV weit: „Der Begriff „Lehrer“ erfasst alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Es ist unerheblich, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt werden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat oder wie er den Wissensstoff anderen vermittelt. Nicht zu diesem Personenkreis gehören Lehrer, die im Rahmen der Behandlung von Krankheitssymptomen therapeutisch tätig werden, zB Sprachlehrer. Selbstständige Lehrer im künstlerischen Bereich, also etwa in der Musik und in der darstellenden bzw. bildenden Kunst, sind auch Künstler KSVG.“
Ein Coach, der „Einzeltraining“ anbietet, wird dagegen nur dann als „Lehrer angesehen werden können, wenn das Coaching von Einzelpersonen nicht die überwiegende Tätigkeit ist, sondern Gruppentraining.“
Zu unterscheiden ist die Lehrtätigkeit von einer Beratung. Letztere führt regelmäßig dazu, einem anderen konkrete Entscheidungshilfen darzulegen, damit der zu Beratende ein Entscheidungsdefizit unmittelbar ausfüllen kann. Der Lehrer dagegen will einem anderen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermitteln, damit dieser zur gegebenen Zeit das Gelernt eigenständig anwenden kann.
Umfasst ein dieselbe Tätigkeit eines Selbstständigen sowohl lehrende als auch sonstige Aspekte, so liegt eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur vor, wenn die lehrende Tätigkeit überwiegt.
Wer also Training – Beratung – Coaching anbietet, muss damit rechnen als „Lehrer“ rentenversicherungspflichtig zu werden, wenn die Tätigkeit des lehrenden Trainings überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit mehr als 50 % des Umsatzes im betreffenden Kalenderjahr ausmacht.
Auch Berater können danach „Lehrer“ im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sein, wenn die Vermittlung von Wissen überwiegend gegenüber Gruppen von Arbeitnehmern des Kunden und nicht in Form der Entwicklung von Konzepten erfolgt.
2. Trainer als arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Aber auch dann, wenn die Tätigkeit nicht als die eines „Lehrers“ angesehen wird, kann eine Rentenversicherungspflicht drohen, nämlich als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ nach § 2 Nr. 9 SGB VI. Dies ist dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend für nur 1 Hauptauftraggeber erfolgt. Maßgeblich hierfür ist der Umsatz im Kalenderjahr. Beträgt dieser bei einem Auftraggeber mehr als 5/6 des Gesamtumsatzes beträgt, bleibt der Trainer nur dann rentenversicherungsfreie, wenn er einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (was wohl eher selten der Fall sein dürfte).
3. Scheinselbstständigkeit beim Trainer
Trainer, die dazu auch noch in einem fremden Betrieb weisungsgebunden tätig werden, gelten als scheinselbstständig. Dies gilt auch dann, wenn sie mehrere Auftraggeber haben. Die Sozialgerichte haben zu diesem Thema in jahrelanger Rechtsprechung Kriterien und Leitlinien entwickelt, nach denen ein Trainer im Einzelfall als Selbstständiger oder als sozial abhängig Angestellter einzustufen ist. Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind:
• die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung, dh der Trainer legt die Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab
• der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung. Je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je höher die Vergütung so spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Denn der Stundensatz des Selbstständigen muss die eigene Vorsorge ermöglichen
• muss der Trainer sich im Krankheitsfalle selbst um eine Vertretung kümmern, ist dies ebenfalls ein Zeichen für Selbstständigkeit
4. Folgen einer Scheinselbstständigkeit:
Die Folgen einer Scheinselbstständigkeit treffen in erster Linie den Arbeitgeber.
• Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für 4 Jahre
• Strafverfahren wegen des Veruntreuens oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
• Nachentrichtung der Lohnsteuer
• Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
• Säumniszuschläge und Zinsen
• die „Selbstständigen“ werden zu Arbeitnehmern mit allen Rechten und Pflichten
5. Unterschied von Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht:
Achtung: die Pflicht zur Rentenversicherungspflicht betrifft den Trainer selbst. Dieser haftet allein bis zu vier Jahren für nicht gezahlte Beiträge. Anders ist dies bei der Scheinselbstständigkeit: nicht gezahlte Sozialbeiträge aus abhängiger Beschäftigung sind von dem Arbeitgeber zurückzuzuzahlen.
6. Lösungen
Auftraggeber und Auftragnehmer können sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß § 7a SGB IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich. Hiermit kann die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung mit Ihrer Mithilfe bereits frühzeitig in die richtige Bahn gelenkt werden. In kritischen Situationen sollte der Antrag unbedingt mit anwaltlicher Hilfe gestellt werden.
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