Schuldenfrei in 3 Jahren – Privatinsolvenz oder außergerichtliche Einigung: Ihre Wege aus der Schuldenfalle

Schuldenfrei in 3 Jahren – Privatinsolvenz oder außergerichtliche Einigung: Ihre Wege aus der Schuldenfalle

Schuldnerberatung für Privatpersonen: Außergerichtliche Schuldenregulierung, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung – Kanzlei Lehmann berät Sie

Mahnungen stapeln sich. Das Konto ist gepfändet. Der Gerichtsvollzieher kündigt sich an. Und die Post bleibt ungeöffnet, weil der Anblick der Briefe kaum noch zu ertragen ist.

Wenn Sie sich in dieser Situation wiederfinden, sind Sie nicht allein – und vor allem: Es gibt einen Ausweg. Das deutsche Recht bietet Privatpersonen konkrete Möglichkeiten, aus der Schuldenspirale herauszukommen. Entweder durch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern oder – wenn das scheitert – durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie diese Wege funktionieren, was Sie erwartet und worauf Sie achten müssen.

Was ist das Ziel? Schuldenfreiheit durch Restschuldbefreiung

Die Insolvenzordnung (InsO) dient der geordneten Abwicklung von Schulden. Zugleich soll sie bei Privatpersonen durch die sogenannte Restschuldbefreiung einen Neustart ohne drückende Schulden ermöglichen.

Das bedeutet: Nach einem erfolgreichen Verfahren werden Sie von Ihren verbleibenden Schulden befreit – auch wenn Sie diese nicht vollständig bezahlt haben.

Restschuldbefreiung wird dem Schuldner selbst dann erteilt, wenn er in der gesamten Laufzeit keinen Beitrag zu einer Schuldentilgung erbringen kann, sofern er seine Pflichten und Obliegenheiten erfüllt.

Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine spezielle Insolvenzverfahrensart gemäß §§ 304 ff. InsO, die nur zulässig ist, wenn der Insolvenzschuldner eine natürliche Person ist und nicht selbstständig wirtschaftlich tätig ist. Es wird daher oft als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet.

Wer früher selbstständig war, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen. Ein ehemals selbstständig tätig gewesener Schuldner ist nur dann als „Verbraucher“ im Sinne des § 304 InsO zu qualifizieren, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, das heißt wenn er weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO), und wenn gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die zwei Wege aus der Schuldenfalle

Weg 1: Außergerichtliche Schuldenregulierung

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, schreibt das Gesetz zwingend einen Versuch vor, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen.

Die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beginnt zwingend mit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Ist eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern möglich, so erübrigt sich die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Das klingt einfacher, als es ist. Das außergerichtliche Einigungsverfahren sollte alle Gläubiger umfassen, die eine Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Daher besteht ein großer Teil der anwaltlichen Arbeit in dem Sortieren von Unterlagen des Schuldners, der häufig den Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen verloren hat.

Was kann in einem Schuldenbereinigungsplan geregelt werden?

Inhaltlich sind einer außergerichtlichen Einigung wegen des Grundsatzes der Privatautonomie kaum Grenzen gesetzt, sofern der Einigungsversuch als ernstlich betrachtet werden kann. Eine Gesamtkonzeption für alle Gläubiger muss erkennbar sein, so dass einzelne Gespräche mit ausgewählten Gläubigern nicht ausreichen. In Betracht kommen Vereinbarungen über Einmal- und Ratenzahlungen oder einen Teilerlass, gegebenenfalls unter Vereinbarung von Wiederauflebensklauseln für den Fall des Verzuges.

Was passiert, wenn ein Gläubiger nicht mitmacht?

Da im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für das Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs eine Zustimmung aller beteiligten Gläubiger erforderlich ist und überdies keine Mitwirkungspflicht der Gläubiger in dem außergerichtlichen Einigungsversuch besteht, scheitern die Einigungsversuche in der Mehrzahl der Fälle.

Scheitert der Versuch, ist das kein Rückschlag – sondern der notwendige erste Schritt zum Insolvenzantrag. Kommt ein solcher außergerichtlicher Vergleich nicht zustande, ist dies durch eine geeignete Person oder Stelle zu bescheinigen, damit das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden kann, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Außerdem gilt: Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

Weg 2: Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Scheitert die außergerichtliche Einigung, folgt das gerichtliche Verfahren. Dafür müssen beim Insolvenzgericht bestimmte Unterlagen eingereicht werden.

Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; außerdem den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht, ein Gläubigerverzeichnis, ein Forderungsverzeichnis sowie einen Schuldenbereinigungsplan.

Wer stellt die Bescheinigung aus?

Insoweit kommen insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gerichtsvollzieher sowie die eingerichteten Schuldnerberatungsstellen in Betracht; Rechtsanwälte auch dann, wenn sie gleichzeitig als Betreuer des Schuldners bestellt sind.

Restschuldbefreiung in 3 Jahren – so funktioniert es

Das ist die entscheidende Nachricht für viele Betroffene:

Am 1.1.2021 trat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft und gilt rückwirkend seit dem 1.10.2020. Danach ist es für alle Schuldner als natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bereits nach drei Jahren Restschuldbefreiung zu erhalten.

Und das Beste: Bis zur Neuregelung des Restschuldbefreiungsverfahrens konnten Schuldner die Privatinsolvenz nur auf drei Jahre verkürzen, wenn sie in dieser Zeit 35 % ihrer Schulden und die Verfahrenskosten begleichen konnten. Diese Bedingungen wurden vollständig gestrichen. Die Privatinsolvenz endet dementsprechend nach drei Jahren, ohne dass eine Mindestquote erfüllt werden muss.

Was müssen Sie während des Verfahrens beachten?

Restschuldbefreiung gibt es nicht ohne Gegenleistung. Sie müssen während des Verfahrens bestimmte Pflichten erfüllen – sogenannte Obliegenheiten. Wer diese verletzt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.

Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

In diesem Verfahrensabschnitt können sich die Gläubiger auf Versagungsgründe nach § 290 InsO berufen. Ein Versagungsgrund liegt danach vor, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, in den letzten drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat.

Die Restschuldbefreiung kann nur dann versagt werden, wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Das Insolvenzgericht prüft nicht von Amts wegen, ob Versagungsgründe vorliegen.

Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sind Pflicht

Das Einholen von Auskünften ist dringend zu empfehlen, auch wenn diese teilweise kostenpflichtig sind. Nur so ist ein späterer Nachweis gegenüber dem Insolvenzgericht möglich, dass der Schuldner in seinem Insolvenzantrag Gläubiger nicht aus grober Fahrlässigkeit „vergessen“ hat. Andernfalls riskiert der Schuldner unter Umständen die Versagung der Restschuldbefreiung, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

Was ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen?

Nicht alle Schulden werden durch die Restschuldbefreiung beseitigt. Nur der redliche Schuldner soll die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erhalten. Daher sind gemäß § 302 Nr. 1 bis 3 InsO bestimmte Verbindlichkeiten ausgenommen, beispielsweise solche, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren.

Was ist, wenn ich mir das Verfahren nicht leisten kann?

Kein Geld für die Verfahrenskosten? Auch dafür gibt es eine Lösung. Der Schuldner, der einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, hat die Möglichkeit, die Verfahrenskostenstundung nach den Vorschriften der §§ 4a ff. InsO zu beantragen, wenn er zur Aufbringung der Kosten nicht in der Lage ist.

Warum anwaltliche Beratung so wichtig ist

Das Verfahren klingt überschaubar – ist es aber nicht. Fehler bei den Antragsunterlagen, vergessene Gläubiger oder unvollständige Angaben können das gesamte Verfahren gefährden. Der Schuldner kann grundsätzlich den Einigungsversuch selbst durchführen, muss sich dies allerdings von den geeigneten Stellen oder Personen bescheinigen lassen. Im Regelfall wird der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan jedoch von Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälten ausgearbeitet und sämtlicher Schriftwechsel mit den Gläubigern von diesen geführt.

Ein Rechtsanwalt kennt die Fallstricke. Er stellt sicher, dass alle Gläubiger erfasst sind, der Schuldenbereinigungsplan rechtlich korrekt aufgestellt ist und der Insolvenzantrag vollständig und fristgerecht eingereicht wird.

Fazit: Der Weg aus den Schulden ist möglich – und er beginnt jetzt

Überschuldung ist keine Sackgasse. Das deutsche Recht bietet Privatpersonen klare Wege heraus: entweder durch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern oder – wenn das scheitert – durch das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren, ohne dass eine Mindestquote erfüllt werden muss.

Der erste Schritt ist der schwerste. Aber er ist der wichtigste.

Die Kanzlei Lehmann begleitet Sie auf diesem Weg – von der ersten Bestandsaufnahme Ihrer Schulden über den außergerichtlichen Einigungsversuch bis hin zur Beantragung der Restschuldbefreiung. Wir erklären Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welcher Weg für Sie der richtige ist und was Sie konkret erwartet.

Nehmen Sie Kontakt auf – unverbindlich und vertraulich. Denn je früher Sie handeln, desto mehr Handlungsspielraum haben Sie.